Wann du anfangen und zur Prüfung gehen kannst
Den Antrag für BF17 kannst du frühestens sechs Monate vor deinem 17. Geburtstag stellen. Deshalb ist etwa mit 16½ Jahren ein sinnvoller Zeitpunkt, um Anmeldung, Unterlagen und Ausbildungsplan zu besprechen. Eine frühe Anmeldung ersetzt jedoch weder die behördliche Bearbeitung noch die notwendige Vorbereitung.
Die Theorieprüfung ist frühestens drei Monate vor dem Mindestalter möglich, die praktische Prüfung frühestens einen Monat davor. Auch wenn du die Prüfung vorher bestehst, darfst du erst mit 17 im Rahmen von BF17 fahren. Du absolvierst dieselbe Ausbildung und dieselben Prüfungen wie beim regulären Führerscheinerwerb.
Welche Voraussetzungen Begleitpersonen erfüllen
Jede Begleitperson muss namentlich eingetragen sein. Möglich sind mehrere Personen, wenn sie jeweils die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Dadurch lässt sich die spätere Fahrpraxis im Alltag leichter organisieren.
- Die Begleitperson ist mindestens 30 Jahre alt.
- Sie besitzt seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse B oder eine entsprechend anerkannte Fahrerlaubnis.
- Zum maßgeblichen Antragszeitpunkt darf höchstens ein Punkt im Fahreignungsregister vorhanden sein.
Die Begleitung soll aufmerksam und ansprechbar sein, Hinweise geben und Sicherheit vermitteln. Sie übernimmt nicht die Aufgaben eines Fahrlehrers. Ein bestimmter Sitzplatz ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Für die Begleitung gelten außerdem gesetzliche Grenzen hinsichtlich Alkohol und anderer berauschender Mittel.
Wo du mit BF17 fahren darfst
Mit deiner Prüfungsbescheinigung darfst du unter Einhaltung der Begleitauflage in Deutschland fahren. Österreich erkennt die deutsche BF17-Prüfungsbescheinigung bis zum 18. Geburtstag an, wenn du die deutschen Begleitbedingungen einhältst. Ab dem 18. Geburtstag brauchst du dort den regulären Führerschein; die deutsche dreimonatige Nachfrist wird in Österreich nicht anerkannt. Für andere Länder solltest du keine entsprechende Anerkennung voraussetzen.
Du musst die Prüfungsbescheinigung und ein amtliches Ausweisdokument dabeihaben. Die Begleitperson führt ihren gültigen Führerschein mit. Klärt außerdem vor der ersten Fahrt, ob die Kfz-Versicherung die Nutzung durch eine 17-jährige Fahrerin oder einen 17-jährigen Fahrer einschließt. Weitere Mitfahrende sind grundsätzlich möglich; die üblichen Fahrzeug- und Sicherheitsregeln gelten weiterhin.
Was sich mit 18 ändert
Mit deinem 18. Geburtstag entfällt die Begleitauflage. Du musst nicht erneut eine reguläre Klasse-B-Prüfung ablegen: Die Fahrerlaubnis wurde bereits im Rahmen von BF17 erteilt. Die Prüfungsbescheinigung dient im Inland noch bis drei Monate nach deinem 18. Geburtstag als Nachweis.
Kümmere dich rechtzeitig um deinen Kartenführerschein. Die Bescheinigung gilt nicht unbegrenzt weiter, bis eine Karte zugestellt wird. Für Abholung, Terminvereinbarung und mögliche Gebühren beachtest du die Hinweise deiner Fahrerlaubnisbehörde. Wer vor dem 18. Geburtstag ohne vorgeschriebene Begleitung fährt, riskiert unter anderem den Widerruf der Fahrerlaubnis und ein erforderliches Aufbauseminar vor der Neuerteilung.
Anmeldung und Fahrpraxis mit FahrPuls
Für den BF17-Antrag brauchst du neben den üblichen Unterlagen auch die Einwilligung der Erziehungsberechtigten und Angaben zu den vorgesehenen Begleitpersonen. Der Rems-Murr-Kreis bietet einen Online-Antrag an. Welche Nachweise dafür hochgeladen werden müssen, steht im jeweiligen Antragsverfahren.
FahrPuls in Schorndorf unterstützt dich bei der Ausbildungsplanung und bietet Theorieunterricht als Ferienkurs an. Beim Ersterwerb der Klasse B sind auch bei BF17 14 Doppelstunden à 90 Minuten vorgeschrieben: 12 Grundstoff und 2 Zusatzstoff. Bei täglich zwei Doppelstunden lassen sie sich auf sieben Unterrichtstage verteilen. Kurstage, Lernvorbereitung, Fahrstunden und Prüfungen werden gesondert abgestimmt; die gesamte Ausbildung folgt deinem Lernfortschritt und den verfügbaren Terminen. Plane nach dem Führerscheinerwerb regelmäßige begleitete Fahrten ein. BF17 soll dir nach bestandener Ausbildung zusätzliche Erfahrung ermöglichen. Es verkürzt nicht die vorgeschriebene Fahrschulausbildung.
Quellen und weiterführende Informationen
- § 4 FahrschAusbO: Grundstoff und täglicher Unterrichtsumfang
- Anlage 2.8 FahrschAusbO: Zusatzstoff je Klasse
- Österreichisches Regierungsportal: Anerkennung der deutschen BF17-Prüfungsbescheinigung
- FeV § 48a: Begleitpersonen und Prüfungsbescheinigung
- FeV § 21: Zeitpunkt der Antragstellung
- BF17-Portal des Deutschen Verkehrssicherheitsrats: häufige Fragen
- Rems-Murr-Kreis: Führerscheinstelle und Online-Anträge